Sicher atmen im Arbeitsalltag – G26-Vorsorge für Atemschutzgeräteträger
Atemschutz erfordert Gesundheit & Belastbarkeit
Atemschutzgeräte sind in vielen Branchen unverzichtbar: Sie schützen Beschäftigte vor gesundheitsgefährdenden Stoffen, Dämpfen, Gasen oder Sauerstoffmangel. Doch das Tragen solcher Geräte bedeutet gleichzeitig eine erhebliche körperliche Belastung: eingeschränkte Atmung, zusätzliches Gewicht und erschwerte Kommunikation.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Grundsatz G26 stellt sicher, dass Beschäftigte körperlich und psychisch in der Lage sind, Atemschutzgeräte sicher und zuverlässig zu nutzen. Abhängig von der Geräteart wird zwischen drei Stufen unterschieden:
- G26.1: leichte Atemschutzgeräte (z. B. Filtermasken)
- G26.2: mittelschwere Atemschutzgeräte (z. B. Filtergeräte mit Gebläse)
- G26.3: schwere Atemschutzgeräte (z. B. Pressluftatmer)
So wird sichergestellt, dass jeder Mitarbeitende den Belastungen seines Arbeitsumfelds gewachsen ist – und Risiken für Unfälle, Überlastung oder Gesundheitsschäden frühzeitig erkannt werden.
Das Wichtigste in Kürze
1️⃣ Die G26-Vorsorge überprüft die körperliche Eignung für das Tragen von Atemschutzgeräten.
2️⃣ Es gibt drei Stufen (G26.1, G26.2, G26.3), abgestuft nach Art und Belastung der Geräte.
3️⃣ Ziel ist es, Gesundheit, Sicherheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu gewährleisten.
So gehen Sie vor
1️⃣ Gefährdungsbeurteilung durchführen:
Klären, welche Mitarbeitenden Atemschutz tragen müssen.
2️⃣ Einstufung wählen:
G26.1, G26.2 oder G26.3 je nach eingesetztem Gerät.
3️⃣Termin beim Betriebsarzt vereinbaren:
Untersuchung und Dokumentation sicherstellen.
Inhalt
Das Wichtigste auf einen Blick
Die G26-Untersuchung ist für alle Beschäftigten erforderlich, die Atemschutzgeräte tragen. Sie stellt sicher, dass Herz, Lunge, Kreislauf und Muskulatur den Belastungen standhalten. Je nach Schwere des Atemschutzgeräts unterscheidet man drei Stufen (G26.1, G26.2, G26.3). Ziel ist der Schutz der Gesundheit der Mitarbeitenden sowie die Gewährleistung der Einsatzfähigkeit im Ernstfall.
Gesundheitsscreening für Atemschutzträger: Untersuchung von Herz-Kreislauf, Lunge, Belastbarkeit und Seh-/Hörvermögen.
Einstufung nach Gerätekategorie: Leichte, mittlere und schwere Atemschutzgeräte (G26.1–3).
Schutz für Mitarbeitende & Unternehmen: Unfall- und Krankheitsprävention, rechtssichere Dokumentation.
Wann ist die G26-Vorsorge Pflicht?
Die Pflichtvorsorge nach § 5 ArbMedVV ist durchzuführen, wenn Beschäftigte Atemschutzgeräte tragen müssen, die eine erhebliche körperliche oder gesundheitliche Belastung darstellen.
Dazu zählen insbesondere:
- G26.2: Atemschutzgeräte mit einem Gewicht bis 5 kg (z. B. Filtergeräte mit Halb- oder Vollmaske).
- G26.3: Atemschutzgeräte über 5 kg Gewicht oder mit hohem Atemwiderstand (z. B. umluftunabhängige Geräte mit Druckluft- oder Sauerstoffversorgung).
Diese Geräte beanspruchen Herz-Kreislauf-System und Lunge stark, weshalb eine gesundheitliche Eignung zwingend nachgewiesen sein muss.
Die Angebotsvorsorge ist vom Arbeitgeber verpflichtend anzubieten, wenn Beschäftigte leichte Atemschutzgerätetragen, die körperlich weniger belasten.
Beispiele:
- G26.1: Filtergeräte, die nur gelegentlich und für kurze Zeit eingesetzt werden (z. B. einfache Halbmasken mit Partikelfiltern).
Die Teilnahme ist freiwillig, aber gerade bei Mitarbeitenden mit Allergien, Atemwegserkrankungen oder Vorerkrankungen empfehlenswert.
Nach § 11 ArbMedVV haben Beschäftigte jederzeit Anspruch auf eine Wunschvorsorge, wenn sie gesundheitliche Unsicherheiten beim Tragen von Atemschutzgeräten haben.
Das gilt auch dann, wenn formell keine Pflicht- oder Angebotsvorsorge vorgesehen ist. Besonders sinnvoll ist dies bei:
- wiederkehrenden Atembeschwerden,
- bekanntem Asthma oder chronischer Bronchitis,
- Unsicherheit im Umgang mit Atemschutz.
Vor der ersten Tätigkeit mit Atemschutz sollte eine Vorsorgeuntersuchung erfolgen. Dadurch wird sichergestellt, dass Herz, Lunge und Kreislauf die zusätzliche Belastung zuverlässig bewältigen können. So lassen sich Risiken bereits vor Aufnahme der Arbeit erkennen und vermeiden.

Was wird bei der G26-Vorsorge untersucht?
Bei der G26-Vorsorge wird überprüft, ob Beschäftigte körperlich und geistig geeignet sind, Fahrzeuge oder Maschinen sicher zu führen. Die Untersuchung beginnt mit einem Anamnesegespräch zu Vorerkrankungen, Medikamenten und möglichen Einschränkungen.
Ein Schwerpunkt liegt auf dem Seh- und Hörvermögen, da beides entscheidend für die sichere Steuerung und das rechtzeitige Erkennen von Gefahren ist. Ergänzend erfolgt eine körperliche Untersuchung mit Blick auf Herz-Kreislauf-Funktion, Beweglichkeit und Koordination.
Die Intensität hängt von der Gruppe ab:
- G26.1: einfache Tätigkeiten, z. B. Fahrrad oder kleine Flurförderfahrzeuge – Basisuntersuchung.
- G26.2: Pkw, Gabelstapler oder kleine Lkw – höhere Anforderungen an Reaktionsvermögen.
- G26.3: Lkw, Busse oder schweres Gerät – umfassende Prüfung von Belastbarkeit, Konzentration und Reaktionsschnelligkeit.
Zusätzlich wird die psychische und kognitive Leistungsfähigkeit beurteilt, um sicherzustellen, dass Mitarbeitende auch in Stresssituationen zuverlässig reagieren können. Ziel ist, Sicherheit im Betrieb und im Verkehr dauerhaft zu gewährleisten.
Was kostet eine Atemschutzgeräte-Vorsorge?
Die Kosten trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Sie variieren je nach Umfang:
- G26.1: ca. 70–100 €
- G26.2: ca. 100–150 €
- G26.3: ca. 150–250 €
Zusatzuntersuchungen (z. B. Spiroergometrie) können den Preis erhöhen.
Wie oft brauche ich eine G26-Vorsorge?
Die G26-Vorsorge wird in der Regel alle 36 Monate wiederholt. Damit soll sichergestellt werden, dass das Seh- und Hörvermögen sowie die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft den Anforderungen entsprechen.
Bei gesundheitlichen Auffälligkeiten, auffälligen Befunden oder auf ärztliches Anraten kann die Vorsorge auch früher erforderlich werden. Ebenso ist bei älteren Beschäftigten oder bei bekannten Vorerkrankungen – etwa Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes oder orthopädischen Einschränkungen – ein verkürzter Untersuchungsintervall sinnvoll, um mögliche Risiken rechtzeitig zu erkennen.
Angebot-, Wunsch- oder Pflichtvorsorgen?
Die G41 ist in den meisten Fällen eine Pflichtvorsorge gemäß § 5 ArbMedVV. Sie muss durchgeführt werden, bevor eine Tätigkeit mit Absturzgefahr aufgenommen wird – und regelmäßig wiederholt werden.
Wunschvorsorge ist nach § 11 ArbMedVV möglich, wenn der Mitarbeitende sich gesundheitlich unsicher fühlt – auch wenn die Tätigkeit formal nicht unter die Pflicht fällt.
Eine Angebotsvorsorge kann zusätzlich in Betracht kommen, wenn nur gelegentlich auf Leitern oder Podesten gearbeitet wird.
Pflichtvorsorge (§ 4 ArbmedVV)
Bei allen Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten gemäß ArbMedVV § 5 – unabhängig von Dauer oder Häufigkeit.
Angebotsvorsorge (§ 5 ArbmedVV)
Wenn das Tragen von Atemschutz nicht regelmäßig erforderlich ist, aber potenziell vorkommen kann.
Wunschvorsorge (§ 6 ArbmedVV)
Beschäftigte können auch dann eine Untersuchung verlangen, wenn Unsicherheit über ihre Eignung besteht.
Einstellungsuntersuchung: Sinnvoll, wenn Atemschutz von Beginn an fester Bestandteil der Tätigkeit ist.
Fallbeispiele
Fall: Schweißer Mehmet
Mehmet arbeitet täglich mit umluftunabhängigen Atemschutzgeräten (G26.3). Bei der Pflichtvorsorge wurde eine eingeschränkte Lungenfunktion festgestellt. Nach Anpassung der Atemschutzart und zusätzlicher Schulung kann Mehmet weiterarbeiten,
ohne seine Gesundheit zu gefährden.
Fall: Lackiererin Anna
Anna trägt bei ihren Tätigkeiten überwiegend leichte Halbmasken (G26.1). Ihr Arbeitgeber bot ihr eine Angebotsvorsorge an, die sie annahm. Dabei stellte sich heraus, dass Anna eine Pollenallergie hat, die durch Filtereinsätze verstärkt
werden könnte. Mit einem geeigneten Maskentyp ist sie nun beschwerdefrei.
Fall: Techniker Jonas
Jonas fühlt sich beim Tragen einer Vollmaske unsicher und klagt über Engegefühle. Obwohl keine Pflicht- oder Angebotsvorsorge bestand, nutzte er sein Recht auf Wunschvorsorge (§ 11 ArbMedVV). Dort wurde eine leichte Angststörung
erkannt. Nach ärztlicher Beratung und einem Arbeitsplatzwechsel trägt Jonas nur noch leichtere Filtermasken – seine Leistungsfähigkeit bleibt erhalten.
Mehrwert für Mitarbeitende & Unternehmen
Die G26 schützt nicht nur die Mitarbeitenden, sondern auch das Unternehmen: Sie senkt das Unfallrisiko, stärkt das Sicherheitsbewusstsein und reduziert mögliche Ausfallzeiten durch Verletzungen oder Folgeerkrankungen. Zudem signalisiert die Durchführung von Vorsorgen eine verantwortungsvolle Unternehmenskultur – das wirkt sich positiv auf Arbeitgeberattraktivität und Rechtssicherheit aus.
Rechtliche Anforderungen & Dokumentation
✅ Rechtsgrundlage: ArbMedVV § 5 (Pflichtvorsorge), ArbSchG §§ 3, 5 sowie DGUV Vorschrift 2.
✅ Medizinische Ergebnisse unterliegen der Schweigepflicht und bleiben beim Arzt.
✅ Arbeitgeber erhält ausschließlich eine Bescheinigung über Teilnahme & Eignung.
✅ Dokumentationspflicht: Arbeitgeber müssen Nachweise archivieren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorlegen.
Häufige Fragen (FAQ)
Ja – sobald Atemschutzgeräte regelmäßig oder verpflichtend eingesetzt werden.
Je nach Stufe zwischen 30 Minuten (G26.1) und 1,5 Stunden (G26.3).
Nein – der Arbeitgeber darf Sie dann nicht im Atemschutz einsetzen.
Nein, die Grundsätze sind identisch. Die Belastungen unterscheiden sich jedoch oft, was die Intervalle beeinflussen kann.
Ja – über die Wunschvorsorge. Besonders sinnvoll, wenn Sie unsicher über Ihre Belastbarkeit sind.
Sie können jederzeit eine erneute Vorsorge anfordern, unabhängig vom regulären Intervall.
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